Nachdem das Verbandsgericht des BTTV mit dem Urteil Aktenzeichen VG 2/2020 vom 3. Mai 2020 Teile der ursprünglichen Wertung für unwirksam erklärt hat, hat das Präsidium auf Vorschlag des Vizepräsidenten Sport (im Namen des Vorstands Sport) auf seiner Sitzung am 4. Mai 2020 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Spielzeit 2019/2020 wird wie bereits verkündet auf der Grundlage der vorliegenden Abbruchtabellen gewertet. Dabei bleibt unverändert, dass Mannschaften auf Aufstiegsplätzen das Startrecht in der höheren Liga erhalten. Grundsätzlich erhalten Mannschaften auf direkten Abstiegsplätzen das Startrecht in der unteren Liga, und für alle übrigen Mannschaften bleibt es beim Klassenverbleib.
2. In Spielklassen mit Relegation verbleiben die Mannschaften auf den „Relegations-Abstiegsplätzen“ in der jeweiligen Spielklasse (unverändert). Mannschaften auf „Relegations-Aufstiegsplätzen“ erhalten das Startrecht in der oberen Liga. Diese Umsetzung erfolgt automatisch durch die Geschäftsstelle, indem die „Relegations-Aufstiegsplätze“ als Aufstiegsplätze markiert werden.
3. Für besondere Härtefälle hat das Verbandsgericht allgemeingültige Regelungen angemahnt. Der entsprechende Beschluss des Präsidiums – als eine im Verbandsgerichts-Urteil aufgeführte Möglichkeit – sieht vor, dass für jede Mannschaft ein „Quotient“ gebildet wird aus der Anzahl der erzielten Pluspunkte (gemäß Abbruchtabelle vom 13. März 2020) und der Anzahl der gespielten Mannschaftskämpfe:
Quotient = Anzahl Pluspunkte / Anzahl Spiele.
Auf der Basis dieser Quotienten wird eine neue Tabelle („Quotienten-Tabelle“) für die gesamte Gruppe gebildet, bei dem alle Mannschaften mit demselben Quotienten denselben Tabellenplatz erhalten.
Auf der Grundlage dieser Quotienten-Tabelle gilt: Wenn eine Mannschaft dann – im Gegensatz zur Abbruchtabelle – auf einem Aufstiegs- (oder Relegationsaufstiegsplatz, wenn eine Relegation vereinbart wurde) bzw. Nichtabstiegsplatz steht, kann der Verein einen Antrag auf Startrecht in der oberen Spielklasse bzw. auf Klassenverbleib stellen, dem bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprochen wird.
Härtefälle über die Quotientenregelung werden nicht automatisch umgesetzt!
Sie bedürfen eines Antrags per E-Mail an die Geschäftsstelle (
4. Gegen diese Entscheidung ist selbstverständlich die Beschreitung des Rechtswegs möglich. Einsprüche sind einzulegen beim Verbandsgericht des BTTV, Vorsitzender Prof. Dr. Peter Meyer, Wilhelm-Beyer-Weg 11, 90429 Nürnberg.
Mit dieser neuen Regelung ist zumindest ein Ziel der ursprünglichen Wertung durch das Präsidium nicht mehr zu erreichen: Nämlich ein Neustart zur Spielzeit 2020/2021 mit „normalen“ Gruppengrößen, denn durch die jetzige Wertung kann es zu einer deutlichen Überschreitung der Sollstärke kommen. Bei Überhängen wird die Anzahl der Absteiger entsprechend hoch sein, und der Überhang wird sich in den kommenden Spielzeiten jeweils um ein Jahr nach unten verschieben.